Das Pflichtversicherungsgesetz schreibt vor, dass jeder Fahrzeughalter in Deutschland eine Kfz-Haftpflichtversicherung haben muss. Somit stellt die Bundesregierung sicher, dass im Fall eines Unfalls für den entstandenen Schaden aufgekommen wird. Der Unfallgegner braucht somit keine Angst zu haben, dass er auf den Kosten für eine Reparatur sitzen bleibt. Wenn man ein Kraftfahrzeug erwirbt muss man es also versichern. Andernfalls ist es nicht möglich, dass Auto zuzulassen. Sollte man ein Kraftfahrzeug ohne Versicherung auf öffentlichen Straßen bewegen, so ist dies ein „Verstoß Pflichtversicherungsgesetz“. Die Polizei ahndete einen solchen Verstoß mit Führerscheinentzug und einer Geldstrafe. Zudem muss man mit Punkten in Flensburg rechnen. Die Höchststrafe bei „Verstoß Pflichtversicherungsgesetz“ sieht sogar eine Freiheitsstrafe vor. Man sollte also eine Kfz Versicherung zu einem Toptarif bei einem der Autoversicherer abschließen.
Pflichtversicherungsgesetz – optional kann man den Versicherungsschutz erweitern
Neben der vorgeschriebenen Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz Kfz, kann ein Versicherungsnehmer auch noch optional eine Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung abschließen. Diese versichern dann auch den Schaden am eigenen Fahrzeug mit. Sollte man also Schuld an einem Unfall haben, übernimmt die Vollkaskoversicherung nicht nur den Schaden des Unfallgegners, sondern auch noch die Kosten am eigenen Fahrzeug. Dies bietet sich gerade bei der Anschaffung eines Neufahrzeuges an. Die Versicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz übernimmt zum Beispiel keine Schäden, verursacht durch Marderbisse. Hat man einen Teilkasko Toptarif abgeschlossen, so übernimmt diese den durch die kleinen Nager entstandenen Schaden am Fahrzeug.
Pflichtversicherungsgesetz – wer genießt den Versicherungsschutz?
Das Pflichtversicherungsgesetz ist im Jahre 1940 entstanden. Neben dem Versicherungsnehmer sind auch noch andere Personen versichert. Dazu gehören der Halter, Eigentümer, Beifahrer und berechtigte Personen. Unberechtigt fahrende Personen, beispielsweise eine Dieb, sind nicht versichert. Hingegen ein eventuelles Unfallopfer erhält die Versicherungsleistungen der Versicherung. Die Auslagen der Versicherung können im Fall eines Diebstals von der Versicherung im Regressverfahre zurückverlangt werden. Die Haftpflichtversicherung kommt somit für Schäden gegenüber Dritten auf. Dabei umfasst sie alle Schäden der Bereiche Personenschaden, Sachschäden und Vermögensschäden.